Wenn Sie einen Angehörigen für mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen und diese Pflege nicht erwerbsmäßig ausführen und noch keine Altersrente beziehen, werden für Sie von der Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang Ihrer Pflegetätigkeit.
Unfallversicherung
Wenn Sie einen anderen Menschen pflegen, sind Sie als Pflegeperson während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.
Arbeitslosenversicherung
Sie können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben, wenn Sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Dazu müssen Sie einen beitragspflichtigen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, dass sie sich freiwillig versichern möchten.
Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit spätestens in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit oder nach Beendigung einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes gestellt werden. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen.